Allgemeine Geschäftsbedingungen per 01. 04. 2004alle früheren allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ungültig - Anerkennung der Lieferbedingungen
- Allen
Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende
Bedingungen zugrunde, abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.
- Auftragserteilung
- Alle
Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers
verbindlich. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und
Nebenabreden.
- Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster.
- Muster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.
- Die
in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden
Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und
Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei
denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet wurden.
- Lieferung
- Die
Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie gilt als eingehalten,
wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat
oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller
gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
- Bei
späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die
Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem
Umfang verlängern.
- Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
- Soweit
der Lieferer an die Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt
unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wurde, die er
trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden konnte - gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei
seinen Vorlieferanten eingetreten - insbesondere behördliche Eingriffe,
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in
angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die
Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der
Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten
Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen
auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. - Preisstellung
- Die
Preise verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist - ab Werk plus MwSt. und schließen Verpackung, Fracht, Porto und
Wertversicherung nicht ein.
- Tritt eine wesentliche Änderung
bestimmter Kostenfaktoren wie insbesondere der Kosten für Löhne,
Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend
dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang
angepasst werden.
- Zahlungsbedingungen
- Alle
Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden, soweit der
Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen im Verzug ist,
2 % Skonto gewährt.
- Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gegenwärtigen
Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
- Wechsel werden nur
erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden
vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr
für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest
wird ausgeschlossen.
- Tritt nach Vertragsabschluß eine
erhebliche Gefährdung des Anspruches auf das dem Lieferer zustehende
Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen
angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines
Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem
Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Versand und Gefahrübergang
- Der
Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen
ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
- Die
Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem
Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit
und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme
aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim
Besteller auf ihn über.
- Mindestauftragswert/Toleranzen
- Der Lieferer nimmt nur Bestellungen im Lieferwert ab EURO 10,- netto entgegen.
Für Sendungen im Lieferwert unter EURO 10,- netto berechnet der Lieferer grundsätzlich den Mindestauftragswert von EURO 10,-. - Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
- Werden
Sonderanfertigungen in Mengen ab 200 Stück bestellt, so darf die
stückmäßige Lieferung um 10 % unter- oder überschritten werden.
- Schutzrechte
- An
Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der
Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einwilligung
des Lieferers anderen nicht zugängig gemacht werden und sind auf
Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.
- Werden bei der
Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben
des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den
Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
- Eigentumsvorbehalt
- Der
Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Wechselbasis bleibt
allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch
den Käufer bestehen.
- Der Besteller ist berechtigt, diese Waren
im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer
rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltswaren weder
verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die
Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit
zu sichern.
- Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder
einer ggf. dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem
Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur
Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
- Eine
etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller
stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht
dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen
untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer
anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer.
Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat
der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für
Beeinträchtigung sonstiger Art.
- Der Lieferer verpflichtet
sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt.
- Formen (Werkzeuge)
- Von den Kosten für anzufertigende Formen oder Werkzeuge werden grundsätzlich nur Anteile getrennt vom Warenwert berechnet.
- Durch
Vergütung von Kostenanteilen für Formen/Werkzeuge erwirbt der Besteller
keinen Anspruch auf diese, sie bleiben vielmehr im Eigentum und Besitz
des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge 1 Jahr
nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor
Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines
weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die
Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach Fristablauf kann der
Lieferer frei über die Formen/Werkzeuge verfügen.
- Anfallende Form-/Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge:
Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeiten der
Formgebung oder der Umformung) oder in der Anlaufzeit annulliert
werden, behält sich der Lieferer die Abrechnung der entstandenen Kosten
wie folgt vor: a) vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz.
b) nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die
angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Formen, Serienwerkzeuge,
Sondereinrichtungen und Lehren. Die angearbeiteten, in Rechnung
gestellten Formen/Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen
und werden nach Ablauf dieses Zeitraums verschrottet.
Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der
Formen/Werkzeuge unterliegen dabei zum Schutz der angewandten Verfahren
nicht der Vorweispflicht. - Sachmängel
- Der
Lieferer liefert ausschließlich nach den vereinbarten Lieferabsprachen.
Falls der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.s.w.
des Bestellers zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung
für den vorgesehenen Verwendungszweck.
- Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so hat der Lieferer nach seiner Wahl nachzubessern oder Ersatz zu leisten.
Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich - bei
erkennbaren Mängeln spätestens binnen 10 Tage nach Entgegennahme der
Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit -
schriftlich mitgeteilt werden. - Für Sachmängel, die durch
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, übliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir eben
sowenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des
Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
Bestellers oder Dritter.
- Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte
angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz
geliefert zu haben, kann der Besteller Minderung des Preises verlangen,
vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder
von einem Dritten auf Kosten des Lieferanten vornehmen lassen. Wurde
die Nachbesserung erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten
durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der
ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine
Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbracht
worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware.
- Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware.
- Allgemeine sonstige Ersatzansprüche
- Ist
gegen den Lieferer als Hersteller eines technischen Arbeitsmittels eine
bestandskräftige Untersagungsverfügung nach § 5 GtA ergangen, so kann
der Besteller (Händler) verlangen, dass nach Wahl des Lieferers der
sicherheitstechnische Mangel behoben oder die betreffende Ware
ausgetauscht oder zurückgenommen wird. Das Verlangen ist
ausgeschlossen, wenn ein Monat vergangen ist, seit der Lieferer dem
Besteller (Händler) von der Untersagungsverfügung Kenntnis gegeben hat.
- Schadenersatzansprüche
aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß und
aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder
seiner leitenden Angestellten. Die Haftung wird auch für grob
fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Unberücksichtigt
bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Lieferers und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines
Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers
zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder des öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.
- Übertragbarkeit des Vertrages
- Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.
- Datenverarbeitung
- Wir
speichern und verarbeiten nur personenbezogene Daten, die dazu dienen,
eine reibungslose und korrekte Geschäftsverbindung zu gewährleisten.
Der Umgang mit personenbezogenen Daten entspricht den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes.
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