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AGB /

Allgemeine Geschäftsbedingungen per 01. 04. 2004

alle früheren allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ungültig


  1. Anerkennung der Lieferbedingungen
    1. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde, abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.
  2. Auftragserteilung
    1. Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
    2. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster.
    3. Muster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.
    4. Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  3. Lieferung
    1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
    2. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
    3. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
    4. Soweit der Lieferer an die Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wurde, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten - insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
      Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
  4. Preisstellung
    1. Die Preise verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - ab Werk plus MwSt. und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein.
    2. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Alle Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen im Verzug ist, 2 % Skonto gewährt.
    2. Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gegenwärtigen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
    3. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
    4. Tritt nach Vertragsabschluß eine erhebliche Gefährdung des Anspruches auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Versand und Gefahrübergang
    1. Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
    2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.
  7. Mindestauftragswert/Toleranzen
    1. Der Lieferer nimmt nur Bestellungen im Lieferwert ab EURO 10,- netto entgegen.
      Für Sendungen im Lieferwert unter EURO 10,- netto berechnet der Lieferer grundsätzlich den Mindestauftragswert von EURO 10,-.
    2. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
    3. Werden Sonderanfertigungen in Mengen ab 200 Stück bestellt, so darf die stückmäßige Lieferung um 10 % unter- oder überschritten werden.
  8. Schutzrechte
    1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.
    2. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Wechselbasis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen.
    2. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltswaren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
    3. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
    4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigung sonstiger Art.
    6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  10. Formen (Werkzeuge)
    1. Von den Kosten für anzufertigende Formen oder Werkzeuge werden grundsätzlich nur Anteile getrennt vom Warenwert berechnet.
    2. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Formen/Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf diese, sie bleiben vielmehr im Eigentum und Besitz des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach Fristablauf kann der Lieferer frei über die Formen/Werkzeuge verfügen.
    3. Anfallende Form-/Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge:
      Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeiten der Formgebung oder der Umformung) oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behält sich der Lieferer die Abrechnung der entstandenen Kosten wie folgt vor:
      a) vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz.
      b) nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Formen, Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren.
      Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Formen/Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieses Zeitraums verschrottet.
      Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Formen/Werkzeuge unterliegen dabei zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.
  11. Sachmängel
    1. Der Lieferer liefert ausschließlich nach den vereinbarten Lieferabsprachen. Falls der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.s.w. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
    2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so hat der Lieferer nach seiner Wahl nachzubessern oder Ersatz zu leisten.
      Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 10 Tage nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.
    3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir eben sowenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
    4. Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Lieferanten vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
    5. Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware.
  12. Allgemeine sonstige Ersatzansprüche
    1. Ist gegen den Lieferer als Hersteller eines technischen Arbeitsmittels eine bestandskräftige Untersagungsverfügung nach § 5 GtA ergangen, so kann der Besteller (Händler) verlangen, dass nach Wahl des Lieferers der sicherheitstechnische Mangel behoben oder die betreffende Ware ausgetauscht oder zurückgenommen wird. Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn ein Monat vergangen ist, seit der Lieferer dem Besteller (Händler) von der Untersagungsverfügung Kenntnis gegeben hat.
    2. Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Unberücksichtigt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.
  14. Übertragbarkeit des Vertrages
    1. Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.
  15. Datenverarbeitung
    1. Wir speichern und verarbeiten nur personenbezogene Daten, die dazu dienen, eine reibungslose und korrekte Geschäftsverbindung zu gewährleisten. Der Umgang mit personenbezogenen Daten entspricht den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.